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Eine spezielle Fiskalität

Das Prinzip der monegassischen Fiskalität beruht auf dem Nichtvorhandensein der direkten Besteuerung. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

    - Die Unternehmen, die mehr als 25% des Umsatzes ausserhalb des Fürstentums von Monaco realisieren und Firmen, deren Aktivitäten darin bestehen, Einnahmen von Patenten oder Copyrights im künstlerischen und litterarischen Bereich zu beziehen, unterliegen einer Gewinnbesteuerung von 33,3%.
    - Privatpersonen französischer Staatsangehörigkeit, die am Stichtag des 31.10.1962 nicht mindestens 5 Jahre als Residenten in Monaco gelebt haben, unterliegen der französischen Einkommensbesteuerung.

Von dem Steuerabkommen mit Frankreich abgesehen, gibt es keine weiteren Steuerabkommen mit anderen Ländern.

PrivatpersonenGeneral view of Monaco - Monte Carlo

Privatpersonen, die in Monaco ansässig sind (mit Ausnahme von französischen Staatsangehörigen) werden weder auf ihr Einkommen, noch auf Wertzuwachs oder Kapital besteuert. Für französischen Staatsangehörige gilt es zwei Situationen zu unterscheiden:

- Franzosen, die am 31.10.1962 länger als 5 Jahre in Monaco als Residenten ansässig waren, fallen unter die allgemeinen Rahmenbestimmungen.

- Alle anderen Franzosen werden vom französischen Staat auf ihr Einkommen besteuert.

In Monaco gehaltene Vermögenswerte unterliegen folgenden Erbschaftssteuern:

    in direkter Linie: 0%
    zwischen Geschwistern: 8%
    zwischen Onkeln und Neffen: 10%
    zwischen anderen Seitenverwandten: 13%
    zwischen Nichtverwandten: 16%

Unternehmen

Ausser der Gewinnsteuer in den oben erwähnten Fällen gibt es keine direkte Besteuerung für Unternehmen in Monaco.

Stempel- und Registrierungsgebühren

General view of Monaco - Monte Carlo Die Stempelgebühren werden für alle Dokumente für zivilrechtliche und gerichtlichen Urkunden erhoben, sowie für alle Dokumente, die vor Gericht vorgelegt werden können und Beweiskraft besitzen. Meistens handelt es sich um Fixbeträge, die Gebühren können jedoch auch vom Format des Dokumentes oder der in den Urkunden aufgeführten Werten abhängig sein. Die Registrierungsgebühren fallen bei der Registierung von Übertragungen an. Die geläufigsten Sätze sind wie folgt:

    1% für Mietverträge, An- und Verkäufe von Firmenaktien
    6,5% für Verkäufe von unbeweglichen Gütern
    7,5% für die Zession von Gewerbelizenzen, Klientele oder unbeweglichen Gütern

     

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