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Aufenthaltsbedingungen

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BEDINGUNGEN FÜR DIE EINREISE UND AUFENTHALT IM FÜRSTENTUM VON MONACO


Allgemeine Info

Gemäss der Bestimmungen der Korrespondenz vom 15. Dezember 1997 zwischen den monegassischen und französischen Behörden, die bestimmte Verfügungen der französich-monegassischen Konvention vom 18. Mai 1963 verändert hat, ist jeder Ausländer, der nach Monaco einreisen oder sich dort niederlassen möchte, angehalten, die nachfolgenden Vorschriften zu berücksichtigen..

Bedingungen für die Einreise oder die Niederlassung in Monaco

Jeder Ausländer (mit Ausnahme von französischen Staatsangehörigen) der sich in Monaco für eine Dauer von länger als drei Monaten aufhalten oder sich im Fürstentum niederlassen möchte, muss folgende Bedingungen erfüllen:

Erforderliche Bedingungen für eine Einreise oder einen Aufenthalt für eine Dauer, die drei Monate nicht überschreitet:

Jede Person ausländischer Staatsbürgerschaft, die nach Monaco einreisen und sich dort für eine Dauer, die nicht mehr als drei Monate überschreitet, aufhalten möchte, muss im Besitz eines gültigen Dokumentes sein (Reisepass, Reisebestätigung oder Personalausweis), welches bei der Einreise nach Monaco vorzuzeigen ist.

Französische Staatsangehörige müssen nur einen gültigen nationalen Personalausweis besitzen, der von den französischen Behörden ausgestellt ist.


Die Angehörigen eines Staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend:

Die Angehörigen eines Staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1) sind von dem Verfahren des Niederlassungsvisum für Monaco befreit. Folglich müssen sie sich, um die monegassische Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, an das Einwohnermeldeamt der Polizei, das sich 3, rue Louis Notari in Monaco befindet, wenden und nachfolgende Dokumente vorlegen:

einen Strafregisterauszug oder eine eidesstattliche Versicherung oder ein gleichwertiges Dokument,

eine eidesstattliche Erklärung, dass sie niemals verurteilt worden sind,

einen von der monegassischen Arbeitsbehörde genehmigten Arbeitsvertrag oder einen anderen professionellen Nachweis, oder eine Genehmigung für die Gründung eines Handelsgeschäftes oder einer Firma, oder einen Banknachweis, der ausreichend finanzielle Mittel bestätigt,

zwei aktuelle Photos,

einen Mietvertrag oder ein Beherbergungszertifikat (vom entsprechenden Ausschuss avisiert) oder einen Eigentumsnachweis,

Reisepass


(1) Diese Verfügungen betreffen die Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen aus Norwegen und Island.

Die Angehörigen eines Staates betreffend, die nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und ausserhalb von Frankreich ansässig sind:

Diese Personen sind angehalten, ein Niederlassungsvisum bei dem französischen Konsulates ihres Wohnsitzes zu beantragen.

Folgende Dokumente sind dem jeweiligen Konsulat vorzulegen:

einen Strafregisterauszug oder eine eidesstattliche Versicherung oder ein gleichwertiges Dokument,

eine eidesstattliche Erklärung, dass sie niemals verurteilt worden sind,

einen von der monegassischen Arbeitsbehörde genehmigten Arbeitsvertrag oder einen anderen professionellen Nachweis, oder eine Genehmigung für die Gründung einer Handelsaktivität oder einer Firma, oder einen Banknachweis, der ausreichend finanzielle Mittel bestätigt, oder eine schriftliche Verpflichtung, dass einer der vier obenerwähnten Nachweise innerhalb von drei Monaten nach der Einreise in Monaco erbracht wird.

neun aktuelle Photos,

eine Kopie des Reisepasses,

Antrag auf ein Visum für langen Aufenthalt in neunfacher Ausfertigung

Nach Erhalt dieses Visums ist jeder Ausländer, der älter als sechzehn ist, angehalten innerhalb von acht Tagen bei dem Einwohnermeldeamt der monegassischen Polizei eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.

Für die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung werden die gleichen Dokumente wie für die Staatsangehörigen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verlangt.

Folgende Personen sind jedoch davon befreit, dieses Dokument zu beantragen :

 
 
 
 

1) für den Fürsten und seinen Familienangehörigen akkreditierte Berufskonsule
2) Beamte, die im Rahmen der französisch-monegassischen Konvention eingesetzt werden

Ausländische Staatsangehörige betreffend, die nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehören und aus Frankreich kommen:

Hier müssen zwei Fälle unterschieden werden:

1) Die Antragsteller sind länger als ein Jahr in Frankreich ansässig:

Diese müssen ihren Aufenthaltsantrag an das französische Generalkonsulat in Monaco richten und nachfolgende Dokumente erbringen:

 
 
 
 

Anfrage des Antragstellers
ein detailliertes Informationsblatt
eine Kopie der französischen Aufenthaltsgenehmigung
eine Kopie des Reisepasses

2) Die Antragsteller sind weniger als ein Jahr in Frankreich ansässig:

Sie müssen ihr Visum für Niederlassung im Fürstentum bei dem zuständigen französischen Generalkonsulat ihres ehemaligen Wohnortes beantragen.

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