Allgemeine Info |
Gemäss der Bestimmungen der
Korrespondenz vom 15. Dezember 1997 zwischen den monegassischen
und französischen Behörden, die bestimmte Verfügungen
der französich-monegassischen Konvention vom 18. Mai
1963 verändert hat, ist jeder Ausländer, der nach
Monaco einreisen oder sich dort niederlassen möchte,
angehalten, die nachfolgenden Vorschriften zu berücksichtigen.. |
Bedingungen für die Einreise oder
die Niederlassung in Monaco
Jeder Ausländer (mit Ausnahme von französischen Staatsangehörigen)
der sich in Monaco für eine Dauer von länger als drei
Monaten aufhalten oder sich im Fürstentum niederlassen möchte,
muss folgende Bedingungen erfüllen: |
Erforderliche
Bedingungen für eine Einreise oder einen Aufenthalt
für eine Dauer, die drei Monate nicht überschreitet: |
Jede Person ausländischer Staatsbürgerschaft,
die nach Monaco einreisen und sich dort für eine Dauer,
die nicht mehr als drei Monate überschreitet, aufhalten
möchte, muss im Besitz eines gültigen Dokumentes
sein (Reisepass, Reisebestätigung oder Personalausweis),
welches bei der Einreise nach Monaco vorzuzeigen ist.
Französische Staatsangehörige müssen nur
einen gültigen nationalen Personalausweis besitzen,
der von den französischen Behörden ausgestellt
ist.
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Die Angehörigen eines Staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
betreffend:
Die Angehörigen eines Staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(1) sind von dem Verfahren des Niederlassungsvisum für Monaco
befreit. Folglich müssen sie sich, um die monegassische Aufenthaltsgenehmigung
zu erhalten, an das Einwohnermeldeamt der Polizei, das sich 3,
rue Louis Notari in Monaco befindet, wenden und nachfolgende Dokumente
vorlegen:
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einen Strafregisterauszug oder eine eidesstattliche
Versicherung oder ein gleichwertiges Dokument, |
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eine eidesstattliche Erklärung, dass sie niemals
verurteilt worden sind, |
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einen von der monegassischen Arbeitsbehörde
genehmigten Arbeitsvertrag oder einen anderen professionellen
Nachweis, oder eine Genehmigung für die Gründung
eines Handelsgeschäftes oder einer Firma, oder
einen Banknachweis, der ausreichend finanzielle Mittel
bestätigt, |
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zwei aktuelle Photos, |
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einen Mietvertrag oder ein Beherbergungszertifikat
(vom entsprechenden Ausschuss avisiert) oder einen
Eigentumsnachweis, |
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Reisepass |
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(1) Diese Verfügungen betreffen die Staatsangehörigen
der Europäischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen
aus Norwegen und Island.
Die Angehörigen eines Staates betreffend,
die nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
sind und ausserhalb von Frankreich ansässig sind:
Diese Personen sind angehalten, ein Niederlassungsvisum bei dem
französischen Konsulates ihres Wohnsitzes zu beantragen.
Folgende Dokumente sind dem jeweiligen Konsulat vorzulegen:
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einen Strafregisterauszug oder eine eidesstattliche
Versicherung oder ein gleichwertiges Dokument, |
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eine eidesstattliche Erklärung, dass sie niemals
verurteilt worden sind, |
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einen von der monegassischen Arbeitsbehörde
genehmigten Arbeitsvertrag oder einen anderen professionellen
Nachweis, oder eine Genehmigung für die Gründung
einer Handelsaktivität oder einer Firma, oder
einen Banknachweis, der ausreichend finanzielle Mittel
bestätigt, oder eine schriftliche Verpflichtung,
dass einer der vier obenerwähnten Nachweise innerhalb
von drei Monaten nach der Einreise in Monaco erbracht
wird. |
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neun aktuelle Photos, |
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eine Kopie des Reisepasses, |
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Antrag auf ein Visum für langen Aufenthalt in
neunfacher Ausfertigung |
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Nach Erhalt dieses Visums ist jeder Ausländer, der älter
als sechzehn ist, angehalten innerhalb von acht Tagen bei dem
Einwohnermeldeamt der monegassischen Polizei eine Aufenthaltsgenehmigung
zu beantragen.
Für die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung werden die
gleichen Dokumente wie für die Staatsangehörigen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verlangt.
Folgende Personen sind jedoch davon befreit, dieses Dokument
zu beantragen :
1) für den Fürsten und seinen Familienangehörigen
akkreditierte Berufskonsule
2) Beamte, die im Rahmen der französisch-monegassischen
Konvention eingesetzt werden
Ausländische Staatsangehörige
betreffend, die nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
angehören und aus Frankreich kommen:
Hier müssen zwei Fälle unterschieden werden:
1) Die Antragsteller sind länger als ein Jahr in
Frankreich ansässig:
Diese müssen ihren Aufenthaltsantrag an das französische
Generalkonsulat in Monaco richten und nachfolgende Dokumente erbringen:
Anfrage des Antragstellers
ein detailliertes Informationsblatt
eine Kopie der französischen Aufenthaltsgenehmigung
eine Kopie des Reisepasses
2) Die Antragsteller sind weniger als ein Jahr in Frankreich
ansässig:
Sie müssen ihr Visum für Niederlassung im Fürstentum
bei dem zuständigen französischen Generalkonsulat ihres
ehemaligen Wohnortes beantragen. |